Streichung des Eintrages »Geburtsstaat« im Melderegister für anerkannte Vertriebene nachträglich möglich
12.01.2010

Stelle bleibt anschließend leer – kein Alternativeintrag vorgesehen

Entgegen dem Wortlaut der gestrigen Presseinformation findet bei nach dem Vertriebenengesetz anerkannten Personen im Zuge von Änderungen im Melderegister bei der Angabe des Geburtsstaates ausschließlich eine Streichung des Eintrages „Ausland“ oder „unbekannt“ statt.

Anschließend bleibt die Stelle für den entsprechenden Schlüssel jedoch frei. Eine alternative Angabe wie beispielsweise „Deutschland“ ist nicht möglich. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Eintragung des Geburtsstaates im Melderegister keine völker- oder staatsrechtliche Aussage zu den Grenzen Deutschlands trifft. Den Hintergrund bilden vielmehr rein steuerrechtliche Gründe und die Motivation, Vertriebene und in Deutschland geborene Bürgerinnen und Bürger gleich zu behandeln.

Wörtlich heißt es in der Empfehlung des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern:

„Soweit  im Mitteilungsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern über die Steueridentifikationsnummer bei Vertriebenen die Angabe zum Geburtsstaat unzutreffend war, können sich die Bürgerinnen und Bürger an die Meldebehörde wenden, die den Eintrag im Melderegister kostenfrei berichtigen wird.“

12.01.2010 
Quelle: Pressesprecher:A.Froitzheim 
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